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Regierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Weimar. 1. Juli 1868.
Nachtrag
zu dem Regulativ über Aufgebote und Trauungen
vom 29. Juni 1867.
Zur Ausführung des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetzes
des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der
Eheschließung vom 4. Mai 1868 und um die über Aufgebote und Eheschließungen
bestehenden Vorschriften mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu
bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, nachträglich zu dem Regulativ über Aufgebote und Tranungen vom
29. Juni 1867 und im Anschluß an die Bekanntmachung der Ministerial -Depar-
tements des Innern und des Cultus vom 24. Juni d. J. Folgendes:
J.
Vor der Vornahme des Aufgebots hat der Pfarrer, soweit nicht schon un-
zweifelhafte Gewißheit hierüber vorliegt, vor Allem sich zureichende Nachweisung
darüber erbringen zu lassen, ob der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen
Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der Aufzubietende durch einen
von einer öffentlichen Behörde seines Staates ausgeftellten Staatsbürger= (Unter-
thanen-), Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Angehöriger des Norddeutschen
Bundes ausweist oder wenigstens diese seine Eigenschaft in dem ihm von dem
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