Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Regierungs-Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 1. Juli 1868. 
  
  
Nachtrag 
zu dem Regulativ über Aufgebote und Trauungen 
vom 29. Juni 1867. 
Zur Ausführung des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetzes 
des Norddeutschen Bundes über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der 
Eheschließung vom 4. Mai 1868 und um die über Aufgebote und Eheschließungen 
bestehenden Vorschriften mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu 
bringen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, nachträglich zu dem Regulativ über Aufgebote und Tranungen vom 
29. Juni 1867 und im Anschluß an die Bekanntmachung der Ministerial -Depar- 
tements des Innern und des Cultus vom 24. Juni d. J. Folgendes: 
J. 
Vor der Vornahme des Aufgebots hat der Pfarrer, soweit nicht schon un- 
zweifelhafte Gewißheit hierüber vorliegt, vor Allem sich zureichende Nachweisung 
darüber erbringen zu lassen, ob der Bräutigam ein Angehöriger des Norddeutschen 
Bundes ist. Die Nachweisung ist zureichend, wenn der Aufzubietende durch einen 
von einer öffentlichen Behörde seines Staates ausgeftellten Staatsbürger= (Unter- 
thanen-), Nachbar= oder Heimaths-Schein sich als Angehöriger des Norddeutschen 
Bundes ausweist oder wenigstens diese seine Eigenschaft in dem ihm von dem 
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