Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 25. August 1868.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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haben unter Zustimmung des getreuen Landtags das nachstehende Preßgesetz zu er-
lassen beschlossen und verordnen deshalb wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Zum selbstständigen Betriebe von Buch= und Stein-Druckereien, Buch= und
Kunst-Handlungen, Antiquariats-Geschäften, Leih-Bibliotheken und Lese-Kabinetten,
sowie zum Verkaufe von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist
die behördliche Erlaubniß (Konzession) nicht erforderlich. Für den Betrieb derselben
gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 30. April 1862.
Art. 2.
Alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, ferner alle anderen durch mechanische
Mittel vervielfältigten Schriften und bildlichen Darstellungen, ingleichen Musikalien
mit Text oder sonstigen Erläuterungen sind unter Druckschriften im Sinne des
gegenwärtigen Gesetzes zu verstehen.
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