Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Datums, so wie durch Hinzufügung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen 
Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Koupon kann von 
dem Adressaten zurückbehalten werden. 
XI. Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, 
auf welche die Postanweisung lautet, so ist die Redultion des eingezahlten Betrags 
Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, 
daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XII. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungs- 
orte muß spätestens innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Post- 
anweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung 
des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, so fern derselbe nicht zu ermitteln 
ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung ge- 
bracht. 
XIII. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geld- 
mittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt 
werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XIV. Unbestellbare Postanweisungen werden nach dem Abgangsorte zurück- 
gesandt. Der Betrag der Postanweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu 
ermitteln ist, zurückgezahlt. 
XV. In Städten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung besteht, werden 
Postanweisungen für Adressaten im Orts-Bestellbezirke ebenfalls unter den vorbezeich- 
neten Bedingungen angenommen. Postanweisungen aus einem Postorte nach dem 
zugehörigen umliegenden Land-Bestellbezirke sind im Allgemeinen nicht zulässig; in 
so fern bei einzelnen Postanstalten die Annahme bisher gestattet war, kann es da- 
bei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
XVI. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden kommen sollte, so 
hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mit- 
theilung zu machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vor- 
legung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis 
auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des 
Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender aus- 
zufertigenden Duplikats der fraglichen Postanweisung Behufs Erhebung des ein- 
gezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplikats muß der beie 
der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein 
von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplikats vom Auf- 
gabe= nach dem Bestimmungs-Orte erfolgt kostenfrei.
	        
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