Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 18. 
Depeschen-Anweisungen. 
I. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab- 
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post- 
anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am 
Aufgabe= als auch am Bestimmungs-Orte eine dem öffentlichen Verkehr dienende 
Telegraphen-Station sich befindet. 
II. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausferti- 
gung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt 
des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf 
die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese 
der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende 
Telegramm mit aufnimmt. 
III. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueber- 
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. 
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der 
Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
IV. Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der 
Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege über- 
wiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungs- 
orte auszuzahlen. 
§. 19. 
Postvorschuß-Sendungen. 
I. Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von Funfzig 
Thalern oder Sieben und achtzig und einem halben Gulden von dem AMdressaten 
einzuziehen und an den Alsender auszuzahlen. (Vorschußsendungen. Nachnahme- 
sendungen. Postvorschüsse.) 
II. Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen 
haften, find auch zu einem höheren Betrage als 50 Thaler oder 87½ Gulden 
mlessig 
III. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen 
auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß (Nachnahme) v7o..... « 
enthalten.DieAngabedesVorschußbetragshatinderRegelinderThaler- 
währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer 
stattfinden. Die Thaler= oder Gulden-Summe muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein.
	        
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