Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Regierungs-Blatt 
für da 
Großherzogthun 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 40. Weimar. 4. Dezember 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
hiermit zur Kenntniß der betheiligten Behörden gebracht, daß in Abänderung der 
Bestimmung im §. 59 der Verordnung vom 2. Juni 1854 (Reg. Bl. Seite 263) 
die bei den Rechnungsämtern eingehenden Stundungs= und Erlaß-Tafeln 
über direkte Steuern und Landes-Brandversicherungs-Beiträge nicht ferner an den 
Großherzoglichen Bezirks-Direktor, zur Beifügung seines Gutachtens, sondern von 
den Rechnungsämtern unmittelbar an das Finanz-Departement des Staats-Mi- 
nisteriums einzusenden sind. Dem letztern bleibt vorbehalten, in Anwendung der 
Vorschrift im §. 98 des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. 
März 1851 nur ausnahmsweise in geeigneten Fällen von den Bezirks-Direktoren 
Auskunft und Gutachten zu erfordern. 
Bei der besondern Bestimmung im §. 10 der Verordnung vom 1. Juni 
1854, die Steuererlasse bei Mißwachs, Hagelschaden und anderen Kalamitäten be- 
treffend (Reg. Bl. Seite 239), behält es in Betreff der Betheiligung des Bezirks- 
Direktors auch ferner unverändert sein Bewenden. 
Weimar am 28. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Es wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die den Hambur- 
gischen Handelsreisenden nach unserer Bekanntmachung vom 10. Oktober d. J. 
(Seite 385 des Reg. Bl.) in Bezug auf die zollfreie Einführung von Muster- 
stücken zugestandene Begünstigung auch auf Handelsreisende aus den nicht in 
die Zollgrenze hereingezogenen Preußischen Plätzen Altona und Wandsbeck An- 
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