31
VIII. In Betreff der Behändigung von Expreß-Sendungen, einschließlich der
Expreß-Briefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen
Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind.
IX. Die in dem gegenwärtigen §. 32 angegebenen Bestimmungen sind als
Norm anzusehen. Bei denjenigen Postanstalten, bei welchen hiervon abweichende
Vorschriften bestehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden.
§. 33.
Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.
I. Wenn Jemand die in §. 30 Abs. I bezeichneten Gegenstände nicht auf
die im §. 32 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Postanstalt
selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen §. 55 des
Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867
zur Anwendung. Dieselben lauten:
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn
der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzu-
holen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt
eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet,
nicht ob, so fern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und
der Postanstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab-
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung
aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau
bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung
muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 32 Abs. I.
Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem
Pullikum festgesetzten Dienststunden (§. 23).
II. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und
Waarenproben müssen für die abholenden Korrespondenten eine halbe Stunde nach
der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur
mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
III. Bei rekommandirten Sendungen so wie bei Briefen und Packeten mit
deklarirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei
Packeten, deren Werth nicht deklarirt ist, der Begleitbrief an den Abholer verabfolgt.
Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem
Abholer ausgehändigt.
5