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Das Schmiergeld und die Erleuchtungs-Kosten werden da bezahlt, wo der Wagen
des Reisenden wirklich geschmiert wird, beziehungsweise wo der Posthalter auf Ver-
langen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsic-
tigte Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung statt-
gefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischen-Station zurückzubleiben, ohne die
Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer
Zwischen-Station länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extra-
post-Geld ic. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Rei—
senden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, be-
ziehungsweise sich länger als 72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten
Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet.
8. 58.
Bespannung.
I. Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und der
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
II. Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so
ist solches zunächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vor-
zustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post-
anstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es — unbeschadet des sowohl dem
Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei
der Ober-Post-Direktion beziehungsweise bei der mit den Funktionen der Ober-
Post-Direktion beauftragten Postbehörde — sein Bewenden.
III. Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
Bei fünf Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei
Postillone gestellt werden sollen.
IV. Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und
Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei
dem expedirenden Beamten anzubringen.
§. 59.
Abfertigung.
a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kourieren.
I. Sind die Pferde beziehungsweise Wagen vorausbestellt worden, so müssen
sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden
kann.
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der An-