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kunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über
200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt
werden.
mI. Die Alfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten
will, bei solchen voransbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kourieren
emnerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stations-Wagen verwendet, so tritt
diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und
Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist.
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IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbeslellt worden, so müssen Extra-
posten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel-
stunde, und wenn ein Stations-Wagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben
Stunde, Kourier-Reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb
10 Minuten, und wenn ein Stations-Wagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten
weiterbefördert werden.
V. Auf Stationen, die auf Neben-Routen liegen, auf welchen selten Extra-
b#sten und Kouriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht
besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Anfenthalt
bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind.
e) Reihefolge.
VI. Die Abfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in welcher
die Pferde bestellt worden sind.
VII. Kouriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
§. 60.
Beförderungszeit.
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post-
behörde für die Beförderung der Extraposten und Kouriere allgemein vorgeschrieben
find, erfolgen.
II. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kourier-Pferden bestimmten Station
befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
n Befrderungszeit bel nicht vormalmäßiger Bespannung.
III. Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter
(durch Bermittelung der Postanstalt) eine Einigung dahin stlattgefunden, daß der
Rrisende durch rine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem
Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen