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Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf erfolgte Vortragserstat-
tung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, gnädigst beschlossen haben, den
von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neustädter Kreises zu Abänderung sei-
nes Statuts vom 18. September 1856 (Reg. Bl. vom Jahre 1857, Seite 13)
in den General= Versammlungen vom 15. Juni und 3. Oktober d. J. gefaßten
Beschlüssen, welche also lauten:
Zu g. 16: Die Bestimmung des §. 16 des Statuts vom 18. September
1856 wird für die Dauer der von dem Vereine der Rittergutsbesitzer des Neu-
städter Kreises übernommenen Zins-Garantie für die Eisenbahn Gera-Eichicht da-
hin abgeändert:
„daß Geldbeiträge nach dem Maßstabe der von den betreffenden, zum
Verein gehörigen Rittergütern zu zahlenden Steuer vom Einkommen aus
Grund und Boden, soweit solche zur Realisirung oben gedachter Garantie-
Erklärung nöthig werden, auch über den Betrag von Zwei Thalern erhoben
werden können und sollen;
„daß bei der Repartirung der Garantie-Beiträge das Grundeinkommen,
welches die verschiedenen Rittergutsbesitzer aus ihren bäuerlichen Grundstücken
beziehen, gleichfalls in Rechnung gezogen werden soll und daß Geldbeiträge
der Vereinsmitglieder auch in einer außerordentlichen General-Versammlung
beschlossen werden können.“
Zu F. 25 des gedachten Statuts:
„daß auf die Dauer der übernommenen Zins-Garantie der Austritt aus
dem Vereine nur gegen eine nach Ermessen des Vereins genügende Sicher-
heit den Mitgliedern zustehe“
die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, so wird solches andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Dezember 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Weimar. — ——