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Hartfutter — aus Hafer oder Roggen bestehend — fallen, sind von der Mitnahme
ausgeschlossen.
VIII. Bei den Extraposten, welche vom Sattel gefahren werden und bei welchen
sich auf dem Wagen ein Sitz für den Postillon nicht befindet, ist die Mitnahme
von Futter jeglicher Art verboten.
e) Wechseln mit den Pferden.
IX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet,
gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung
der beiderseitigen Reisenden geschehen.
X. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wie-
der eingeholt werden.
XI. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Rcisenden auf
die Station bringt.
1) Ausweichen der Extraposten 2c.
XlII. Extraposten und Kouriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gat-
tungen von Posten aber ganz ausweichen. Privat-Fuhrwerk muß den Extraposten
und Kourieren, gleichwie den übrigen Posten ausweichen, sobald der Postillon das
Zeichen mit dem Posthorn gibt.
&)Vorfahren beim Post= oder Gasthause.
XIIII. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station,
beim Posthausfe oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren.
werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen
ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld
anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn
der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
m) Führung der Pferde.
XIV. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der
Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der
Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende
die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
§. 62.
Beschwerden.
I. Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm
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