Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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§. II. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit 
gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Ent- 
fernung für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon: ⅛ Sgr. beziehungsweise 
1 K.. 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements 
nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch 
unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das 
volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten 
Freimarken, in Ansatz gebracht. 
8. III. 
Rekommandirte Sendungen. 
Für rekommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Re- 
kommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Entfer- 
nung und das Gewicht, erhoben. 
Für die Beschaffung des Rückscheins (Retour-Rezepisse) ist eine weitere Ge- 
bühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
8. IV. 
Postanweisungen. 
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung beträgt: 
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (433/ Fl.) einschließlich: 
2 Sgr. oder 7 Kr., 
bei einer Zahlung über 25 Thlr. (133/j Fl. bis zu 50 Thlr. (87 ½ Fl.) 
einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr. 
ohne Unterschieb der Entfernung. 
Im Stadtpost-Verkehr wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags, der 
Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben. 
S. V. 
Depeschen-Anweisungen. 
Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungs-Gebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
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