Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Bekanntmachung. 
Auf Veranlassung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
der Justiz, wird den Großherzoglichen Einzelgerichten durch die gegenwärtige Nor- 
mativ-Verfügung unter Hinweisung auf die Vorschrift im §. 160 der Ausführungs- 
Verordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 und die Verordnung vom 
10. Januar 1834 die ihnen obliegende Verpflichtung eingeschärft, durch Anstellung 
gründlicher Nachforschungen in den Grundakten und durch sonstige zweckdienliche 
Erörterungen im einzelnen Falle dafür Sorge zu tragen, daß die Aufnahme des 
Vorbehalts der bessern Rechte Dritter in die Erwerbsurkunden und Pfandscheine 
bezüglich in die Hypothekenbuchs= Einträge (§. 245 des Pfandgesetzes) nur in den 
Fällen stattfinde, in denen sie nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften stattfin- 
den muß, mithin in allen Fällen unterlassen werde, wo seit Ausfertigung der 
ersten nach Publikation des Gesetzes vom 20. April 1833 über die in Frage 
stehende, mit dem Vorbehalte des bessern Rechts jedes Dritten ausgefertigten Er- 
werbsurkunde die Verjährungszeit abgelaufen ist. 
Eisenach am 5. Februar 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht. 
von Eglofsstein. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerel.
	        
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