Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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selbe liegt während des der Sitzung folgenden Tages zur Einsicht der Abgeordneten 
aus und gilt, wenn innerhalb dieses Tages Einwendungen dagegen nicht erhoben 
werden, als genehmigt. 
Einwendungen dagegen sind nöthigen Falls durch Beschluß des Landtags zu 
erledigen. Sobald das Protokoll in Gemäßheit dieser Bestimmungen festgestellt 
worden, ist dasselbe beim Landtags-Vorstande durch Unterschrift zu vollziehen. 
§. 3. 
Der Eingang des §. 38 der Geschäftsordnung erhält danach folgende Fassung: 
Der Präsident eröffnet die Landtags-Sitzungen und macht demnächst dem 
Landtage die neuerdings eingegangenen Schriften mit den darauf von dem 
Landtags-Vorstande gefaßten blos geschäftsleitenden Beschlüssen bekannt. 
g. 4. 
Die Erklärungsschriften sind, dafern der betreffende Referent der Fertigung 
sich nicht selbst unterzieht, vom Landtags-Syndikus zu entwerfen, zunächst von dem 
Referenten und dann von dem Laudtags-Vorstande zu prüfen und im Konzept zu 
signiren. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Februar 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
  
Geseb#, 
einen Nachtrag zu der Geschäftsordnung 
für den Landtag vom 28. Juni 1851 
betreffend.
	        
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