Regierungs-Blatt
für das
Großherzogihnm
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 22. Dezember 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
1c. KNK.
verordnen zur Ausführung des am 1. Januar 1870 in Kraft tretenden revidirten
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März d. J. in Gemähheit
des Vorbehalts im §. 1 des gedachten Gesetzes, wie folgt:
I. Die Steuerrollen ersten Theils betreffend.
§. 1.
Zur sicheren Erreichung des Zweckes der in den §§. 15 bis 18 des Gesetzes
vom 19. März d. J. enthaltenen Bestimmungen über die staatsbürgerliche Pflicht
zur gehörigen Fatirung eines jeden zum ersten Theile der Orts-Quote gehörigen
Einkommens wird
1) das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums diese gesetzliche
Obliegenheit vor dem Beginne einer jeden neuen Finanz-Periode mittelst
einer von ihm zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung in Erinnerung
bringen.
2) Jeder Gemeindevorstand hat
a) sofort nach dem jedesmaligen Erscheinen dieser Bekanntmachung des Finanz-
Departements einen besondern Abdruck der letztern, welcher ihm zu diesem
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