Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogihnm 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 22. Dezember 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
1c. KNK. 
verordnen zur Ausführung des am 1. Januar 1870 in Kraft tretenden revidirten 
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März d. J. in Gemähheit 
des Vorbehalts im §. 1 des gedachten Gesetzes, wie folgt: 
I. Die Steuerrollen ersten Theils betreffend. 
§. 1. 
Zur sicheren Erreichung des Zweckes der in den §§. 15 bis 18 des Gesetzes 
vom 19. März d. J. enthaltenen Bestimmungen über die staatsbürgerliche Pflicht 
zur gehörigen Fatirung eines jeden zum ersten Theile der Orts-Quote gehörigen 
Einkommens wird 
1) das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums diese gesetzliche 
Obliegenheit vor dem Beginne einer jeden neuen Finanz-Periode mittelst 
einer von ihm zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung in Erinnerung 
bringen. 
2) Jeder Gemeindevorstand hat 
a) sofort nach dem jedesmaligen Erscheinen dieser Bekanntmachung des Finanz- 
Departements einen besondern Abdruck der letztern, welcher ihm zu diesem 
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