Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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also vom 1. Juli 1871 bis dahin 1872, vom 1. Juli 1872 bis dahin 
1873 u. s. w. als stillschweigend verlängert gelten, sofern nicht von der 
einen oder audern der kontrahirenden Regierungen spätestens ein halbes Jahr 
vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres die Auflündigung erfolgt ist. 
Urkundlich dessen ist dieser Vertrag auf höchsten Befehl Seiner König- 
lichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem 
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium- zu Weimar, auf höchsten 
Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt von 
dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt und auf höch- 
sten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sonders- 
hausen von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Sondershausen 
unter Beidrückung der betreffenden Staats-Insiegel vollzogen worden. 
So geschehen Weimar am 20. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
So geschehen Sondershausen den 16. Dezember 1869. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Keyser. 
So geschehen Rudolstadt den 31. Dezember 1869. 
G Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Bertrab. 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. Januar 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das bisherige Groß- 
herzoglich Sächsische Konsulat zu Warschau zufolge der neuerdings daselbst stattge- 
fundenen Errichtung eines General-Konsulats des Norddeutschen Bundes in Ge- 
mäßheit der Bestimmungen der Bundesverfassung aufgehoben worden ist. 
Weimar am 9. Januar 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. 
von Watzdorf. 
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