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8. 7.
Anwendung des Strafgesetzbuchs.
Die in den einleitenden Bestimmungen und in dem ersten Theile des Straf-
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund enthaltenen Vorschriften kommen auch hin-
sichtlich der gegen die Anordnungen des gegenwärtigen Gesetzes gerichteten Hand-
lungen zur Anwendung.
S. 8.
Haudarbeitsstrafe.
An der Stelle einer nach diesem Gesetze verwirkten Gefängnißstrafe ist der
Richter ermächtigt, nach Maßgabe der näheren Vorschriften in §. 5 des Gesetzes
vom 17. November 1870, enthaltend Uebergangsbestimmungen bei Einführung des
Strafgesetztuchs für den Norddeutschen Bund, auf Forst= oder Gemeindearbeit zu
erkennen.
II. Vergehen und Uebertretungen.
8. 9.
Holz= (Forst-)Diebstahl.
Wer Holz, welches noch nicht vom Stamme oder Boden getrennt ist, ferner
durch Zufall abgebrochenes oder umgeworfenes Holz, welches nicht bereits einge-
sammelt oder mit dessen Aufbereitung oder Zurichtung noch nicht der Anfang ge-
macht worden ist, ingleichen wer sonstige Erzeugnisse des Waldes, z. B. Harz,
Rinde, Holzspähne, Baumsaft, Baumfrüchte, Waldsämereien, Laub, Gras, Heide,
Moos, Stren aller Art, welche nicht bereits eingesammelt sind, entwendet, wird
wegen Holz= (Forst-) Diebstahls mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Geschieht die Entwendung an Baumfrüchten oder an andern als Nahrungs-
oder Genußmittel dienenden Waldprodukten zum alsbaldigen Verbrauche, so
tritt Bestrafung nach Maßgabe des §. 370 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs ein.
S. 10.
Vollendung des Holz- (Forst.) Diebstahls.
Der Diebstahl an stehendem Holze ist für vollendet zu achten, wenn das Holz
vom Stamme oder Boden getrennt, z. B. der Baum gefällt, der Busch oder Strauch
umgehanen, der Ast abgebrochen, abgehauen oder abgeschnitten ist. Harz, Rinde,
Walderde, Moos, Gras, Laub und Streun aller Art gilt als entwendet, sobald es
abgekratzt, abgeschält, abgeschnitten, abgerupft, ab= oder zusammengerecht oder
gekehrt ist.
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