Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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8.  7.
Anwendung  des  Strafgesetzbuchs.

Die  in  den  einleitenden  Bestimmungen  und  in  dem  ersten  Theile  des  Strafgesetzbuchs
  für  den  Norddeutschen  Bund  enthaltenen  Vorschriften  kommen  auch  hinsichtlich
  der  gegen  die  Anordnungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gerichteten  Handlungen
  zur  Anwendung.

S.  8.
Haudarbeitsstrafe.

An  der  Stelle  einer  nach  diesem  Gesetze  verwirkten  Gefängnißstrafe  ist  der
Richter  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  näheren  Vorschriften  in  §.  5  des  Gesetzes
vom  17.  November  1870,  enthaltend  Uebergangsbestimmungen  bei  Einführung  des
Strafgesetztuchs  für  den  Norddeutschen  Bund,  auf  Forst=  oder  Gemeindearbeit  zu
erkennen.

II.  Vergehen  und  Uebertretungen.

8.  9.
Holz=  (Forst-)Diebstahl.

Wer  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stamme  oder  Boden  getrennt  ist,  ferner
durch  Zufall  abgebrochenes  oder  umgeworfenes  Holz,  welches  nicht  bereits  eingesammelt
  oder  mit  dessen  Aufbereitung  oder  Zurichtung  noch  nicht  der  Anfang  gemacht
  worden  ist,  ingleichen  wer  sonstige  Erzeugnisse  des  Waldes,  z.  B.  Harz,
Rinde,  Holzspähne,  Baumsaft,  Baumfrüchte,  Waldsämereien,  Laub,  Gras,  Heide,
Moos,  Stren  aller  Art,  welche  nicht  bereits  eingesammelt  sind,  entwendet,  wird
wegen  Holz=  (Forst-)  Diebstahls  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Geschieht  die  Entwendung  an  Baumfrüchten  oder  an  andern  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  dienenden  Waldprodukten  zum  alsbaldigen  Verbrauche,  so
tritt  Bestrafung  nach  Maßgabe  des  §.  370  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  ein.

S.  10.
Vollendung  des  Holz-  (Forst.)  Diebstahls.

Der  Diebstahl  an  stehendem  Holze  ist  für  vollendet  zu  achten,  wenn  das  Holz
vom  Stamme  oder  Boden  getrennt,  z.  B.  der  Baum  gefällt,  der  Busch  oder  Strauch
umgehanen,  der  Ast  abgebrochen,  abgehauen  oder  abgeschnitten  ist.  Harz,  Rinde,
Walderde,  Moos,  Gras,  Laub  und  Streun  aller  Art  gilt  als  entwendet,  sobald  es
abgekratzt,  abgeschält,  abgeschnitten,  abgerupft,  ab=  oder  zusammengerecht  oder
gekehrt  ist.

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