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III. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz.
8. 29.
Verpflichtung zur Anzeige.
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtskreise auf alle straf-
bare Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und
Gärten, und zur Anzeige in jedem Falle sind das gesammte Polizeidienstpersonal,
sowie diejenigen, welche bei dem Forstwesen angestellt sind, oder welchen sonst die
Aufsicht über Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten übertragen
ist, sie seien im öffentlichen Dienste oder in Privatdiensten.
S. 30.
Anhalten, Pfändung und Verhaftung der Frevler.
Wenn Jemand über einem Vergehen an Holzungen 2c. oder bei einer son-
stigen Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes betroffen wird, so ist es dem
Betretenden gestattet, ihn anzuhalten, zu pfänden, und wenn es ein Fremder, ein
Unbekannter oder ein sonst schon verrufener Frevler ist, sich seiner Person zu be-
mächtigen und ihn sofort an die zuständige Behörde abzuliefern.
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkzeuge und Geräthschaften, welche sie
bei dem Vergehen benutzt haben, oder welche zu führen verboten ist, dem sie An-
baltenden auf Erfordern abzugeben, und es sind dieselben, dafern sie nicht nach
Maßgabe des Strafgesetzbuchs der Einziehung unterliegen, erst nach abgeurtheiltem
Vergehen, bezüglich wenn Verurtheilung erfolgte, erst nach Zahlung des Schadens-
ersatzes, der Strafe und der Kosten, wofür sie gleich einem gerichtlichen Pfande
haften, zurückzugeben.
Ist die Zahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung nicht erfolgt,
so werden die abgepfändeten Gegenstände versteigert und der Erlös wird zur Be-
richtigung des Schadensersatzes, der Strafe und der Kosten verwendet.
§. 31.
Pfandgebühren 2c.
Pfand= und Anzeigegebühren, sowie Strafantheile der Denunzianten, finden
nicht Statt. Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
§. 32.
Zuständigkeit zur Untersuchung und Untersuchungs-Verfahren.
Die Zuständigkeit zur Untersuchung der dem gegenwärtigen Gesetze unter-
liegenden Vergehen und Uebertretungen ist nach den Vorschriften der Strafprozeß-
ordnung und der zu letzterer erlassenen Nachträge zu beurtheilen.
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