Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Das Untersuchungsverfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Straf- 
prozeßordnung und der zu derselben erlassenen Nachträge, sowie nach Art. 4 des 
Gesetzes vom 20. März 1850, die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer 
Strafprozeßordnung betreffend und nach §. 5 des Gesetzes vom 25. März 1862, 
das Verfahren bei Vollstreckung bezüglich Verwandlung der wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen Spezial-Gesetze oder Verordnungen verwirkten Geldstrafen betreffend. 
§. 33. 
Schlußbestimmung. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. 
In Bezug auf seine Anwendbarkeit auf strafbare Handlungen, die vor diesem 
Tage begangen sind, und in Bezug auf das Verhältniß seiner Vorschriften zu dem 
älteren Rechte gelten dieselben Bestimmungen, welche in Bezug auf das Verhältniß 
des neuen Bundesstrafgesetzbuchs zu dem älteren Strafrechte in dem Gesetze vom 
17. November 1870, enthaltend Uebergangsbestimmungen bei Einführung des 
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, gegeben sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Dezember 1870. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Sophie. 
G. Thon. Stichling. 
Provisorisches Gesetz 
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzun- 
gen, Wiesen, Felder und Gärten.
	        
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