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Das Untersuchungsverfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Straf-
prozeßordnung und der zu derselben erlassenen Nachträge, sowie nach Art. 4 des
Gesetzes vom 20. März 1850, die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer
Strafprozeßordnung betreffend und nach §. 5 des Gesetzes vom 25. März 1862,
das Verfahren bei Vollstreckung bezüglich Verwandlung der wegen Zuwiderhand-
lungen gegen Spezial-Gesetze oder Verordnungen verwirkten Geldstrafen betreffend.
§. 33.
Schlußbestimmung.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
In Bezug auf seine Anwendbarkeit auf strafbare Handlungen, die vor diesem
Tage begangen sind, und in Bezug auf das Verhältniß seiner Vorschriften zu dem
älteren Rechte gelten dieselben Bestimmungen, welche in Bezug auf das Verhältniß
des neuen Bundesstrafgesetzbuchs zu dem älteren Strafrechte in dem Gesetze vom
17. November 1870, enthaltend Uebergangsbestimmungen bei Einführung des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, gegeben sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Dezember 1870.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
Sophie.
G. Thon. Stichling.
Provisorisches Gesetz
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzun-
gen, Wiesen, Felder und Gärten.