Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  bis  auf  Weiteres
als  bindende  Norm  hierdurch  eingeführt.

2.
Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  nur  auf
die  durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar  am  28.  Dezember  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

J.  v.  Helldorff.

In  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  12.  Dezember  d.  J.
in  Betreff  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank  zu  Hannover  —  S.  132  des  Regierungsblatts
vom  Jahre  1870  —  ist  irrthümlich  statt  Julius  Flintzer  Louis  Flintzer  als  Hauptagent  bezeichnet
  worden,  was  hierdurch  berichtigt  wird.

Weimar  am  21.  Dezember  1870.

Großberyogll  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Von  dem  Bundes-Gesetzblatt  ist  ferner  die  Nummer  50  erschienen  und  enthält
  unter

Nr.  592.  Instruktion  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der
Sachverständigen  =  Vereine.  Vom  12.  Dezember  1870.

Nr.  593.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  fünfjähriger  fünfprozentiger
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  51,000,000  Thalern  oder
7,500,000  Liores  Sterling.  Vom  13.  Dezember  1870.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.