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gelassen worden, der Gestattung der Wiederverheirathung verwitweter oder geschie-
dener Ehegatten vor Ablauf der Ordnungsfrist, der Gestattung der stillen Trauung
ohne alles Aufgebot in Nothfällen, Gestattung der Trauung außerhalb des Wohn-
orts eines der Verlobten oder des künftigen Wohnorts beider Eheleute verbleibt es
bei den bisherigen Bestimmungen. —
II.
1) Für die Dispensationen von den unter I. A. bezeichneten Verwandtschafts-
graden ist diejenige Superintendentur oder dasjenige Ober-Pfarramt zu Weimar
oder Eisenach zuständig, in deren oder dessen Bezirke die dem Großherzogthum an-
gehörige Braut, oder, wenn die Braut einem fremden Staat und nur der Bräu-
tigam dem Großherzogthum angehört, dieser seinen Wohrsitz hat.
2) Für die unter I. B. aufgezählten Dispensationen ist in der Regel die-
jenige Superintendentur oder dasjenige Ober-Pfarramt zu Weimar oder Eisenach
zuständig, in deren oder dessen Bezirke die Tranung stattfinden soll; nur, wenn
die Trauung von einem andern Pfarrer, als dem Pfarrer im Wohnort der Braut,
oder des Bräutigams oder im künftigen Wohnort der Brautleute auf Grund ei-
nes von dem zuständigen Pfarrer im Wohnort der Braut auszustellenden Dimis-
sorial-Scheins (vergleiche §. 34 des Regulativs vom 29. Juni 1867 über Auf-
gebote und Trauungen) vorgenommen werden soll, ist, was die Dispensationen zur
Gestattung nur zweimaligen Aufgebots, oder zur Gestattung der Trauung an dem-
selben Sonntag, wo das letzte Aufgebot geschieht, diejenige Superintendentur oder
dasjenige Ober-Pfarramt zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Wohnort
der Braut sich befindet.
III.
Die Dispensationen von den Verwandtschaftsgraden unter I. A. erfolgen ohne
besondere Dispensations-Abgabe, dagegen sind für die Dispensations-Fälle unter
I. B. die in §. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 zum Sportelgesetz be-
stimmten Abgabensätze zu erheben und an die allgemeine Waisenversorgungs-Anstalt
abzuliefern. Ein Erlaß dieser Abgaben kann nur von dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium, Departement des Kultus, verwilligt werden, an welches in den ge-
eigneten Fällen deshalb zu berichten ist.
Weimar am 3. Februar 1870.
Großberzoglicher Kirchenrath.
tichling.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.