Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

12 
gelassen worden, der Gestattung der Wiederverheirathung verwitweter oder geschie- 
dener Ehegatten vor Ablauf der Ordnungsfrist, der Gestattung der stillen Trauung 
ohne alles Aufgebot in Nothfällen, Gestattung der Trauung außerhalb des Wohn- 
orts eines der Verlobten oder des künftigen Wohnorts beider Eheleute verbleibt es 
bei den bisherigen Bestimmungen. — 
II. 
1) Für die Dispensationen von den unter I. A. bezeichneten Verwandtschafts- 
graden ist diejenige Superintendentur oder dasjenige Ober-Pfarramt zu Weimar 
oder Eisenach zuständig, in deren oder dessen Bezirke die dem Großherzogthum an- 
gehörige Braut, oder, wenn die Braut einem fremden Staat und nur der Bräu- 
tigam dem Großherzogthum angehört, dieser seinen Wohrsitz hat. 
2) Für die unter I. B. aufgezählten Dispensationen ist in der Regel die- 
jenige Superintendentur oder dasjenige Ober-Pfarramt zu Weimar oder Eisenach 
zuständig, in deren oder dessen Bezirke die Tranung stattfinden soll; nur, wenn 
die Trauung von einem andern Pfarrer, als dem Pfarrer im Wohnort der Braut, 
oder des Bräutigams oder im künftigen Wohnort der Brautleute auf Grund ei- 
nes von dem zuständigen Pfarrer im Wohnort der Braut auszustellenden Dimis- 
sorial-Scheins (vergleiche §. 34 des Regulativs vom 29. Juni 1867 über Auf- 
gebote und Trauungen) vorgenommen werden soll, ist, was die Dispensationen zur 
Gestattung nur zweimaligen Aufgebots, oder zur Gestattung der Trauung an dem- 
selben Sonntag, wo das letzte Aufgebot geschieht, diejenige Superintendentur oder 
dasjenige Ober-Pfarramt zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Wohnort 
der Braut sich befindet. 
III. 
Die Dispensationen von den Verwandtschaftsgraden unter I. A. erfolgen ohne 
besondere Dispensations-Abgabe, dagegen sind für die Dispensations-Fälle unter 
I. B. die in §. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 zum Sportelgesetz be- 
stimmten Abgabensätze zu erheben und an die allgemeine Waisenversorgungs-Anstalt 
abzuliefern. Ein Erlaß dieser Abgaben kann nur von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement des Kultus, verwilligt werden, an welches in den ge- 
eigneten Fällen deshalb zu berichten ist. 
Weimar am 3. Februar 1870. 
Großberzoglicher Kirchenrath. 
tichling. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.