Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Unter Bezugnahme auf 8. 13 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz 
über den Spielkarten-Stempel vom 3. November 1865 (Seite 536 des 
Reg.-Blatts v. J. 1865) wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß 
vom 1. April d. J. an das in Weimar bestehende besondere Stempelamt aufge- 
hoben und die Stempelung der Spielkarten, welche in der dasigen Spielkarten- 
Fabrik gefertigt werden oder aus anderen Staaten mit Uebergangsscheinen oder Be- 
gleitscheinen I bei dem Großherzoglichen Steueramt zu Weimar zur Stempelung 
eingehen, von diesem Steueramt selbst besorgt werden wird. 
Weimar am 11. März 1870. 
Grohberzoglih Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Auf dem Grund des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein 
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von 
Einem halben Pfennig 
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthum nach Maßgabe 
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1870 bestehenden Kon- 
kurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Betrag mit 
dem 15. April dieses Jahres 
zu erheben und beizubringen ist. 
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei- 
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Orts-Steuereinnahmen die 
Anweisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlie- 
ferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne 
erst besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der 
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 
nachzugehen. 
Weimar am 18. März 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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