Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 16. April 1870.
In
Ministerial-Bekanntmachungen.
Wiederholung der Ministerial-Bekanntmachungen vom 28. September
1865, 15. April 1866, 22. September 1868 und 16. Januar 1869 und nach-
träglich zu denselben werden zu Folge des §. 3 des Nachtragsgesetzes vom 28. Sep-
tember 1865 über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder und über die Ver-
waltung öffentlicher Depositen von den in §. 2 unter 5, 6, 7 dieses Gesetzes
namhaft gemachten Werthspapieren als solche, welche zu Kapital-Anlagen für Be-
vormundete, Stiftungen und Depositen benutzt werden dürfen, folgende bezeichnet:
1)
2
8)
Von den Königlich Preußischen Rentenbriefen:
die Kur= und Neu-Märtkischen,
die Pommerschen,
die Preußischen, ..»
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die Sächsischen,
die Schlesischen,
die Königlich Sächsischen Land-Rentenbriefe, zu 3/2 Prozent verziuslich;
Von den Königlich Preußischen Pfandbriefen:
die Kur= und Neu-Märrkischen,
die Ostpreußischen,
die Pommerschen, zu 3⅛½, 4, 4½ und 5 Prozent
die Sachsischen, verzinslich;
die Schlesischen,
die Westphälischen,