Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 16. April 1870. 
In 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Wiederholung der Ministerial-Bekanntmachungen vom 28. September 
1865, 15. April 1866, 22. September 1868 und 16. Januar 1869 und nach- 
träglich zu denselben werden zu Folge des §. 3 des Nachtragsgesetzes vom 28. Sep- 
tember 1865 über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder und über die Ver- 
waltung öffentlicher Depositen von den in §. 2 unter 5, 6, 7 dieses Gesetzes 
namhaft gemachten Werthspapieren als solche, welche zu Kapital-Anlagen für Be- 
vormundete, Stiftungen und Depositen benutzt werden dürfen, folgende bezeichnet: 
1) 
2 
8) 
Von den Königlich Preußischen Rentenbriefen: 
die Kur= und Neu-Märtkischen, 
die Pommerschen, 
die Preußischen, ..» 
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die Sächsischen, 
die Schlesischen, 
die Königlich Sächsischen Land-Rentenbriefe, zu 3/2 Prozent verziuslich; 
Von den Königlich Preußischen Pfandbriefen: 
die Kur= und Neu-Märrkischen, 
die Ostpreußischen, 
die Pommerschen, zu 3⅛½, 4, 4½ und 5 Prozent 
die Sachsischen, verzinslich; 
die Schlesischen, 
die Westphälischen,