Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 16. April 1870. 
In 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Wiederholung der Ministerial-Bekanntmachungen vom 28. September 
1865, 15. April 1866, 22. September 1868 und 16. Januar 1869 und nach- 
träglich zu denselben werden zu Folge des §. 3 des Nachtragsgesetzes vom 28. Sep- 
tember 1865 über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder und über die Ver- 
waltung öffentlicher Depositen von den in §. 2 unter 5, 6, 7 dieses Gesetzes 
namhaft gemachten Werthspapieren als solche, welche zu Kapital-Anlagen für Be- 
vormundete, Stiftungen und Depositen benutzt werden dürfen, folgende bezeichnet: 
1) 
2 
8) 
Von den Königlich Preußischen Rentenbriefen: 
die Kur= und Neu-Märtkischen, 
die Pommerschen, 
die Preußischen, ..» 
vie-RheiunWeskpheiiischeusöU4PWöMtVelelchs 
die Sächsischen, 
die Schlesischen, 
die Königlich Sächsischen Land-Rentenbriefe, zu 3/2 Prozent verziuslich; 
Von den Königlich Preußischen Pfandbriefen: 
die Kur= und Neu-Märrkischen, 
die Ostpreußischen, 
die Pommerschen, zu 3⅛½, 4, 4½ und 5 Prozent 
die Sachsischen, verzinslich; 
die Schlesischen, 
die Westphälischen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.