Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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nigstens die Polizei-Behörde von einem die Beschlagnahme bestätigenden 
Beschluß noch vor dem Ablauf von acht und vierzig Stunden, von dem 
Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft bei dem Untersuchungsrichter oder 
Einzelrichter an gerechnet, Kenntniß erhält. 
Nöthigenfalls ist zur Benachrichtigung der Polizei-Behörde der Telegraph zu 
benutzen. 
3) Die von der Staatsanwaltschaft requirirte Polizei-Behörde hat den 
Zeitpunkt der ausgeführten Beschlagnahme alsbald aktlich zu machen und die in 
Beschlag genommenen Druckschriften bezüglich Platten und Formen einstweilen und 
bis auf weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft oder des Richters über dieselben 
in Verwahrung zu behalten. Ist jedoch innerhalb acht und vierzig Stun- 
den nach Ausführung der Beschlagnahme ein die letztere bestätigender Be- 
schluß des Untersuchungsrichters oder Einzelrichters nicht eingegangen, so hat die 
Polizei-Behörde die in Beschlag genommenen Gegenstände dem Betheiligten sofort 
und unerwartet eines besondern Antrags des letztern zurückzugeben. 
Weimar am 13. April 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern und Departement der Justiz. 
von Watzdorf. 
Instruktion, 
das Verfahren bei provisorischer Be- 
schlagnahme von Druckschriften rc. 
betreffeud. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst genehmigt haben, 
daß der Zinsfuß der Einlagen bei der Sparkasse zu Dermbach vom 1. April d. J. 
ab von Drei und ein Drittel rom Hundert jährlich auf Vier vom Hundert jähr- 
lich erhöht werde, so wird Solches in Gemäßheit des §. 21 lit. d. der Statuten 
des Sparkassevereins zu Dermbach vom 1. November 1860 hierdurch öffentlich 
bekannt gemacht. 
Weimar am 7. April 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. v. Helldorff.
	        
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