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nigstens die Polizei-Behörde von einem die Beschlagnahme bestätigenden
Beschluß noch vor dem Ablauf von acht und vierzig Stunden, von dem
Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft bei dem Untersuchungsrichter oder
Einzelrichter an gerechnet, Kenntniß erhält.
Nöthigenfalls ist zur Benachrichtigung der Polizei-Behörde der Telegraph zu
benutzen.
3) Die von der Staatsanwaltschaft requirirte Polizei-Behörde hat den
Zeitpunkt der ausgeführten Beschlagnahme alsbald aktlich zu machen und die in
Beschlag genommenen Druckschriften bezüglich Platten und Formen einstweilen und
bis auf weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft oder des Richters über dieselben
in Verwahrung zu behalten. Ist jedoch innerhalb acht und vierzig Stun-
den nach Ausführung der Beschlagnahme ein die letztere bestätigender Be-
schluß des Untersuchungsrichters oder Einzelrichters nicht eingegangen, so hat die
Polizei-Behörde die in Beschlag genommenen Gegenstände dem Betheiligten sofort
und unerwartet eines besondern Antrags des letztern zurückzugeben.
Weimar am 13. April 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern und Departement der Justiz.
von Watzdorf.
Instruktion,
das Verfahren bei provisorischer Be-
schlagnahme von Druckschriften rc.
betreffeud.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst genehmigt haben,
daß der Zinsfuß der Einlagen bei der Sparkasse zu Dermbach vom 1. April d. J.
ab von Drei und ein Drittel rom Hundert jährlich auf Vier vom Hundert jähr-
lich erhöht werde, so wird Solches in Gemäßheit des §. 21 lit. d. der Statuten
des Sparkassevereins zu Dermbach vom 1. November 1860 hierdurch öffentlich
bekannt gemacht.
Weimar am 7. April 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements--Chef:
J. v. Helldorff.