Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Regierungs-Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen lWeimar-Eisenach. 
  
Nummer 10. Weimar. 3. Juni 1870. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. K. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags Folgendes: 
Das unter dem 18. September 1869 erlassene provisorische Gesetz zur Aus- 
führung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund bleibt forthin als defi- 
nitives Gesetz in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unsrem 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Juni 1870. 
1 Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Geseh#, 
die definitive Fortdauer des provisorischen 
Gesetzes vom 18. September 1869 zur 
Ausführung der Gewerbeordnung für den 
Norddeutschen Bund betreffend.