Regierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen lWeimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 3. Juni 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. K.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags Folgendes:
Das unter dem 18. September 1869 erlassene provisorische Gesetz zur Aus-
führung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund bleibt forthin als defi-
nitives Gesetz in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unsrem
Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Juni 1870.
1 Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Geseh#,
die definitive Fortdauer des provisorischen
Gesetzes vom 18. September 1869 zur
Ausführung der Gewerbeordnung für den
Norddeutschen Bund betreffend.