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Zu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu berech-
nenden ausländischen Gebühren.
Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen
dem Ursprungs= und dem Bestimmungs-Ort der Depesche zu berechnen sind, es sei
denn, daß dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, oder daß der Aufgeber
in seiner Depesche einen andern Weg vorgeschrieben hat (confr. §. 6).
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren,
sondern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienstliche
Rücksichten es verhindern, in welchem Fall jegliche Beschwerde unzulässig ist.
Bei Berechnung der Gebühren für Depeschen, welche in-
nerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebietes verbleiben (aus-
schliesslich der Depeschen nach und aus den Hohenzollernschen
Landen, welche dem Vereins-Tarif unterliegen), werden 3 Zonen
unterschieden und betragen die Gebühren:
für die 1. Zone 5 Sgr.
„ 2. „ 10 „
? 3. » 15 ?
Die erste Zone begreift gegen 11—18, die zweite Zone ge-
gen 44—52 Meilen directer Entfernung.
Für den Verkehr mit dem Ausland beträgt, wenn ausser
den Norddeutschen nicht auch die Linien anderer Vereins-
Staaten berührt werden, die Norddeutsche Gebühr ohne Rück-
sicht auf die Entfernung 20 Sgr. (unbeschadet jedoch solcher
abweichenden Tarif-Bestimmungen, welche mit fremden Regie-
rungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten verein-
bart sind oder noch vereinbart werden sollten.)“
Berlin, den 18. Juni 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
Vom Bundes-Gesetzblatt enthalten die Nummern 14, 15, 16, 17, 18, 19,
20 und 21 Folgendes:
(Nr. 475.) Ir wegen Beseitigung der Doppel-Besteuerung. Vom 13.
Mai 1870.
(Nr. 476.) Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Ver-
zeichniß höherer, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissen-