Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 9. Juli 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2••!
verordnen, um das Verfahren zur Beseitigung des Vorbehalts der besseren Rechte
Dritter bei Grundstücks-Uebereignungen zu vereinfachen und die desfallsigen Kosten
zu vermindern, nachträglich zu dem Gesetz vom 5. Mai 1869, die Beseitigung
des Vorbehalts besserer Rechte Dritter bei Grundstücks-Uebereignungen betreffend,
mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
J.
1) Soweit auf dem Grunde spezieller Vermessung und Kartirung Orts-Steuer-Kataster
hergestellt und nach dem Gesetz vom 11. März 1839, die Fortführung
der Steuer-Kataster betreffend, fortgeführt sind, soll — vorbehältlich des nach dem Gesetz
vom 5. Mai 1869 dem einzelnen Betheiligten zustehenden, auch fernerhin lediglich
nach den Vorschriften des erwähnten Gesetzes zu behandelnden Antrags und
mit Ausnahme der Grundstücks = Zusammenlegungs-Fälle — jeder Ortsgemeinde zustehen,
durch ihren Gemeindevorstand den öffentlichen Aufruf zur Beseitigung des
Vorbehalts der besseren Nechte Dritter in Bezug auf die in der gesammten betreffenden
Flur oder einem bestimmten Theile derselben (z. B. in dem von
der Zusammenlegung der Grundstücke nicht betroffenen Theile) gelegenen Grundstücke
bei dem zuständigen Einzelrichter zu beantragen.
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