Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  9.  Juli  1870.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
2••!

verordnen,  um  das  Verfahren  zur  Beseitigung  des  Vorbehalts  der  besseren  Rechte
Dritter  bei  Grundstücks-Uebereignungen  zu  vereinfachen  und  die  desfallsigen  Kosten
zu  vermindern,  nachträglich  zu  dem  Gesetz  vom  5.  Mai  1869,  die  Beseitigung
des  Vorbehalts  besserer  Rechte  Dritter  bei  Grundstücks-Uebereignungen  betreffend,
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

J.

1)  Soweit  auf  dem  Grunde  spezieller  Vermessung  und  Kartirung  Orts-Steuer-Kataster
  hergestellt  und  nach  dem  Gesetz  vom  11.  März  1839,  die  Fortführung
der  Steuer-Kataster  betreffend,  fortgeführt  sind,  soll  —  vorbehältlich  des  nach  dem  Gesetz
  vom  5.  Mai  1869  dem  einzelnen  Betheiligten  zustehenden,  auch  fernerhin  lediglich
  nach  den  Vorschriften  des  erwähnten  Gesetzes  zu  behandelnden  Antrags  und
mit  Ausnahme  der  Grundstücks  =  Zusammenlegungs-Fälle  —  jeder  Ortsgemeinde  zustehen,
  durch  ihren  Gemeindevorstand  den  öffentlichen  Aufruf  zur  Beseitigung  des
Vorbehalts  der  besseren  Nechte  Dritter  in  Bezug  auf  die  in  der  gesammten  betreffenden
  Flur  oder  einem  bestimmten  Theile  derselben  (z.  B.  in  dem  von
der  Zusammenlegung  der  Grundstücke  nicht  betroffenen  Theile)  gelegenen  Grundstücke
  bei  dem  zuständigen  Einzelrichter  zu  beantragen.

 

 

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