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Dornburg, Dorndorf, Naschhausen, Neuengönna, Porstendorf, Zwätzen, Löb-
stedt, Jena, Ammerbach, Burgau, Winzerla, Göschwitz, Maua und Nothen=
stein durchziehen wird,
der Saaleisenbahn-Gesellschaft nach Maßgabe der erwähnten höchsten
Konzessionsurkunde und deren Beilagen die Befugniß zusteht, zur Ausfüh=
rung des sofort zu beginnenden und innerhalb der vertragsmäßigen Frist
zu vollendenden Baues das in dem Gesetze vom 26. November 1855 be-
gründete Expropriationsrecht, vorläufig jedoch unter Ausschluß der
vorstehend mitgenannten Fluren von Zwätzen, Löbstedt, Jena, Am-
merbach, Burgau und Winzerla, auszuüben
und daß
3) in Gemäßheit des vorerwähnten Gesetzes, Se. Königliche Hoheit, der Groß-
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herzog,
den Großherzoglichen Bezirksdirektor Bock
zu Apolda
als Expropriations-Kommissar zu ernennen genädigst geruht haben.
Weimar am 24. August 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und des Innern.
Dr. v. Groß.
Das 34. 35. 36. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
. 679 das Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts
zum obersten Gerichtshof für Elsaß und Lothringen, vom 14. Juni
1871; unter:
. 680 die Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung
vom 29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 285) über die Kau-
tionen der Postbeamten enthaltenen Bestimmungen, vom 14. Juli
1871; unter:
den Allerhöchsten Erlaß vom 3. August 1871, betreffend die Be-
zeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie
die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen
Standarte; unter
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