Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  16.  September  1871.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(79|]  1I.  Nachdem  von  dem  General-Kommando  des  Xl.  Armeekorps  zu  Kassel
eine  Zusammenstellung  der  Bestimmungen  über  den  bei  Verheirathungen  von  Militärpersonen
  erforderlichen  Consens  anher  mitgetheilt  worden  ist,  wird  diese  Zusammenstellung
  unter  Bezugnahme  auf  die  in  dem  Nachtrage  vom  25.  Juni  1868  zu
dem  Regulativ  über  Aufgebote  und  Trauungen  vom  29.  Juni  1867  unter  II.  2.
b.  und  3  und  in  dem  Nachtrage  vom  1.  Juli  1868  zu  der  Verordnung  vom
14.  August  1838  die  Führung  der  Geburts-,  Trauungs=  und  Sterberegister  der
Juden  betreffend,  unter  II.  2.  b.  und  3  über  Aufgebote  und  Trauungen  von
Militärs  enthaltenen  Vorschriften  in  der  Anfuge  zur  Nachachtung  und  mit  der
Hinweisung  bekannt  gemacht,  daß  die  Geistlichen  in  allen  Fällen,  in  welchen  ein
Consens  zur  Verheirathung  eines  Militärs  erforderlich  ist,  das  Aufgebot  bezüglich
die  Trauung  nicht  eher  vornehmen,  bis  ihnen  der  ertheilte  Heiraths-Consens  vorgelegt
  worden  ist,  übrigens  die  im  militärpflichtigen  Alter  befindlichen,  aber  noch
nicht  zur  Aushebung  gekommenen  Personen  bei  der  Nachsuchung  des  Aufgebots,
bezüglich  der  Trauung  bedeuten,  daß  sie  durch  die  Verheirathung  keinen  Anspruch
auf  Befreiung  von  der  Einstellung  erlangen.
Weimar  am  30.  August  1871.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Cultus.
Für  den  Departements-Chef:
W.  Zwez.
Die  Aufgebote  und  Trauungen  von
Militärpersonen  betreffend.

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