Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 16. September 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(79|] 1I. Nachdem von dem General-Kommando des Xl. Armeekorps zu Kassel
eine Zusammenstellung der Bestimmungen über den bei Verheirathungen von Mili-
tärpersonen erforderlichen Consens anher mitgetheilt worden ist, wird diese Zusam-
menstellung unter Bezugnahme auf die in dem Nachtrage vom 25. Juni 1868 zu
dem Regulativ über Aufgebote und Trauungen vom 29. Juni 1867 unter II. 2.
b. und 3 und in dem Nachtrage vom 1. Juli 1868 zu der Verordnung vom
14. August 1838 die Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterberegister der
Juden betreffend, unter II. 2. b. und 3 über Aufgebote und Trauungen von
Militärs enthaltenen Vorschriften in der Anfuge zur Nachachtung und mit der
Hinweisung bekannt gemacht, daß die Geistlichen in allen Fällen, in welchen ein
Consens zur Verheirathung eines Militärs erforderlich ist, das Aufgebot bezüglich
die Trauung nicht eher vornehmen, bis ihnen der ertheilte Heiraths-Consens vor-
gelegt worden ist, übrigens die im militärpflichtigen Alter befindlichen, aber noch
nicht zur Aushebung gekommenen Personen bei der Nachsuchung des Aufgebots,
bezüglich der Trauung bedeuten, daß sie durch die Verheirathung keinen Anspruch
auf Befreiung von der Einstellung erlangen.
Weimar am 30. August 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Cultus.
Für den Departements-Chef:
W. Zwez.
Die Aufgebote und Trauungen von
Militärpersonen betreffend.
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