Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Jusammenstellung

der  im  Königreich  Preußen  geltenden  Bestimmungen  über  den  bei  Verheirathungen

J.

der  Militärpersonen  erforderlichen  Consens.
Des  Consenses  zur  Verheirathung  bedürfen:

1)  alle  Unteroffiziere  und  Soldaten  des  stehenden  Heeres  und  der  Landwehrstämme
  vom  Feldwebel  oder  Wachtmeister  abwärts,  auch  wenn  sie  auf  bestimmte
  Zeit  von  ihrem  Truppentheil  beurlaubt  sind;

2)  die  Rekruten,  d.  h.  die  nach  ihrer  Aushebung  bis  zu  ihrer  definitiven  Einstellung
  in  die  Heimath  beurlaubten  Militärpflichtigen;
3)  die  Offiziere  des  stehenden  Heeres  und  die  zur  Disposition  gestellten
Offiziere;
4)  Die  Militärbeamten.
Der  Consens  wird  ertheilt:

ad  1)  von  dem  Regiments=  resp.  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  und  bei
Truppentheilen,  welche  wie  z.  B.  die  Train-Bataillone,  nicht  im
Regiments-Verbande  stehen,  von  dem  vorgesetzten  Befehlshaber;

ad  2)  von  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur;
ad  3)  von  Seiner  Majestät  dem  König;
ad  4)  von  dem  betreffenden  Verwaltungs-Chef.

1I.  Des  Consenses  bedarf  es  nicht  bei  Verheirathung:

1)  der  Reservisten  und  Wehrmännner,  wenn  sie  sich  nicht  bei  der  Fahne
befinden;
der  auf  unbestimmte  Zeit  von  ihrem  Truppentheil  Beurlanbten  (der  sogenaunten
  Königsurlauber,  oder:  der  zur  Disposition  des  Regiments  Beurlaubten);


der  Landwehroffiziere  (Falls  sie  nicht  Beamte  sind  und  als  solche  den  Consens
  nachzusuchen  haben),  der  mit  Pension  verabschiedeten  und  der  mit  dem
gesetzlichen  Vorbehalt  entlassenen  Offziere;

der  jungen,  in  militärpflichtigem  Alter  befindlichen,  aber  noch  nicht  zur  Aushebung
  gekommenen  Personen;  diesen  ist  aber  bei  der  Nachsuchung  des  Aufgebots
  von  dem  Geistlichen  zu  bedeuten,  daß  sie  durch  ihre  Verheirathung
keinen  Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Einstellung  erlangen.

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