Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

60 
Statuten 
der Saal-Eisenbahngesellschaft. 
A 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Name und Zweck der Gesellschaft. 
Unter der Benennung: „Saal-Eisenbahngesellschaft“ wird eine Aktien- 
gesellschaft gebildet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und den Betrieb 
einer in längstens zwei und ein halb Jahren zu vollendenden Locomotiv-Eisenbahn 
von Großheringen über Camburg, Jena, Rudolstadt nach Saalfeld dem Saalthal 
entlang zum Zweck hat. 
Die Saal-Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, nach dazu erlangter diesfallsiger 
Koncession auch Zweigbahnen auf Grund dieser Statuten auszuführen und in Be- 
trieb zu setzen. 
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird durch Zeichnung einer oder meh- 
rerer Stamm= oder Stammprioritäts-Aktien erworben. 
§. 2. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft ist befugt, den Betrieb auf dieser Eisenbahn sowohl selbst zu 
bewirken, als auch einer andern Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Ueber letzteren 
Fall hat die Generalversammlung der Aktionäre durch Zweidrittheils-Majorität zu 
befinden. (Vergl. §. 35 und §. 40 unten.) 
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden. 
8. 3. 
Bahnlinie und Bauplan. 
Die Bahnlinie haben die Staatsregierungen, deren Gebiete von derselben be- 
rührt werden, gemeinschaftlich festzustellen, auch unterliegen der Genehmigung der- 
selben die speciellen Bauprojekte und Anschläge. Von dem festgestellten Bauplane 
darf nur unter ausdrücklicher Genehmigung der Staatsregierungen abgewichen werden. 
S. 4. 
Domicil und Gerichtsstand. 
Das Domiecil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist in Jena.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.