Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

sich den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genü- 
gen wollen, innerhalb des Deutschen Reiches wählen zu dürfen, 
nicht berührt. 
Artikel 5. 
Aenderungen in der bestehenden Eintheilung der betreffenden Ländergebiete 
in Landwehr= und Aushebungs-Bezirke sind nur unter Mitwirkung der zustän- 
digen Großherzoglichen, Herzoglichen und Fürstlichen Behörden zulässig. 
Die Verwendung der innerhalb genannter Staaten domicilirenden Offiiere 
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erfolgt durch die kompetente Mili- 
tär-Behörde nach den für die Preußische Armee gültigen Vorschriften. 
Artikel 6. 
Die aus den Ländergebieten der mitcontrahirenden Staaten ausgehobenen 
Wehrpflichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie- 
Regimenter oder in andere Truppentheile des Reichsheeres eingestellt sein, leisten 
ihren betreffenden Hohen Landesherren den Fahneneid unter verfassungsgemäßer 
Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung gegen Seine Majestät den Koaiser. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der in der Uniformirung und Ausrüstung von Offizieren und 
Mannschaften der vorgedachten drei Thüringischen Infanterie-Regimenter zur 
Zeit bestehenden Abweichungen von dem für die Königlich Preußischen Linien= 
Infanterie-Truppentheile Festgesetzten, betreffend die Helm-Dekoration, die Ko- 
karden, Schärpe, Portepee, Epauletten, Achselstücke und Achselklappen, behält 
es sein Bewenden. 
Die außerhalb der Kontingents-Regimenter ihre Dienstzeit ableistenden 
Wehrpflichtigen der mitcontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen 
neben der Kokarde des Truppentheils die Landes-Kokarde. 
Artikel 8. 
Die mitcontrahirenden Hohen verbündeten Fürsten stehen zu sämmtlichen, 
innerhalb Ihrer resp. Ländergebiete dauernd dislocirten, resp. vorübergehend 
dorthin kommandirten Truppen Theilen im Verhältnisse der kommandirenden 
Generale und üben neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Dis- 
ciplinar-Strasgewalt aus. Im Uebrigen steht die Handhabung der Disciplin
	        
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