sich den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genü-
gen wollen, innerhalb des Deutschen Reiches wählen zu dürfen,
nicht berührt.
Artikel 5.
Aenderungen in der bestehenden Eintheilung der betreffenden Ländergebiete
in Landwehr= und Aushebungs-Bezirke sind nur unter Mitwirkung der zustän-
digen Großherzoglichen, Herzoglichen und Fürstlichen Behörden zulässig.
Die Verwendung der innerhalb genannter Staaten domicilirenden Offiiere
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erfolgt durch die kompetente Mili-
tär-Behörde nach den für die Preußische Armee gültigen Vorschriften.
Artikel 6.
Die aus den Ländergebieten der mitcontrahirenden Staaten ausgehobenen
Wehrpflichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie-
Regimenter oder in andere Truppentheile des Reichsheeres eingestellt sein, leisten
ihren betreffenden Hohen Landesherren den Fahneneid unter verfassungsgemäßer
Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung gegen Seine Majestät den Koaiser.
Artikel 7.
Hinsichtlich der in der Uniformirung und Ausrüstung von Offizieren und
Mannschaften der vorgedachten drei Thüringischen Infanterie-Regimenter zur
Zeit bestehenden Abweichungen von dem für die Königlich Preußischen Linien=
Infanterie-Truppentheile Festgesetzten, betreffend die Helm-Dekoration, die Ko-
karden, Schärpe, Portepee, Epauletten, Achselstücke und Achselklappen, behält
es sein Bewenden.
Die außerhalb der Kontingents-Regimenter ihre Dienstzeit ableistenden
Wehrpflichtigen der mitcontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen
neben der Kokarde des Truppentheils die Landes-Kokarde.
Artikel 8.
Die mitcontrahirenden Hohen verbündeten Fürsten stehen zu sämmtlichen,
innerhalb Ihrer resp. Ländergebiete dauernd dislocirten, resp. vorübergehend
dorthin kommandirten Truppen Theilen im Verhältnisse der kommandirenden
Generale und üben neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Dis-
ciplinar-Strasgewalt aus. Im Uebrigen steht die Handhabung der Disciplin