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1) die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht
überschritten wird,
2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
3) durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges ge-
nau festgestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich
einer halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1: 40 sind für das
Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
§. 14. Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen
befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließen-
der Verschlußvorrichtung versehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber
besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen
werden, daß das Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren
Möglich ist.
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten,
sind die letzteren mit Schutzvorrichtungen zu versehen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit
und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht wer-
den, angemessen zu erleuchten.
§. 15. Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als
Schlußwagen laufenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternen-
stützen zu versehen, welche an der Hinterwand des Wagens so anzubringen sind,
daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben
hervorragen.
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf
im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter
betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höch-
stens 1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wa-
gens entfernt sein darf.
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im
Lichten von 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei
O, o76 Meter Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens ge-
stellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen
parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,50 Meter Breite