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Ministerial-Bekanntmachungen.
(29) I. Durch die Vorschriften in den 88. 21 bis 23 incl. des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe (Bundesge-
setzblatt Seite 310), ist der Grundsatz, auf dem die zwischen dem Großher=
zogthum Sachsen und dem Königreich Preußen über die Verhütung der Forst-
und Jagdfrevel in den Grenzbezirken abgeschlossene Uebereinkunft d. d. Wei-
mar den 29. März 1852 und Berlin den 23. März 1852 beruht, wesentlich
modifizirt worden. Im Hinblick hierauf erhalten sämmliche Polizei= und Forst-
Behörden und Beamte des Großherzogthums hierdurch die Anweisung, ven den
zu ihrer Kenntniß gelangenden Forst= und Jagdfreveln, welche von Einwoh-
nern des Großherzogthums in angrenzenden Königlich Preußischen Gebiets-
theilen oder von Einwohnern des Königreichs Preußen in dem Staatsgebiete
des Großherzogthums begangen worden sind, die vorschriftsmäßige Anzeige
nicht bei demjenigen Staatsanwalt oder Gericht, in dessen Bezirke der Ange-
schuldigte wohnt, sondern bei demjenigen zu bewirken, in dessen Bezirke die
strafbare Handlung begangen worden ist.
Für die Vollstreckung der gegen solche Angeschuldigte von dem Gericht
der begangenen strafbaren Handlung erkannten Strafen sind die §§. 23 und
33 des allegirten Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869 maßgebend.
Von den betreffenden Behörden und Beamten des Königreichs Preußen
wird einer Mittheilung der Königlich Preußischen Regierung in Erfurt zufolge
rücksichtlich der Verfolgung der in den Grenzbezirken verübten Forst= und
Jagdfrevel ein entsprechendes Verfahren eingehalten werden.
Weimar am 16. Februar 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
G. Thon.
(30) 1I. Auf höchste Anordnung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß fortan als ge-
nügender Nachweis für die Vorbildung der Aspiranten des Baufaches, des
Forstdienstes und des unteren Finanzverwaltungsdienstes nicht blos
das Zengniß der Reife für den Eintritt in die Prima des Realgymnasiums zu
Eisenach (vergleiche die Verordnungen vom 6. Mai 1853, vom 6. Februar 1854
und vom 28. Dezember 1855), sondern überhaupt der Nachweis der Reife