Zegierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar.
19. März 1875.
Ministerial-Bekanntmachung.
(361 In Folge der bei Handhabung der Ministerial-Verordnung vom 4. Sep-
tember 1873 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, betreffend
die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten, bisher gemachten Erfahrungen,
werden mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher-
zogs die Vorschriften im §. 7 der gedachten Verordnung hiermit abgeändert
bezüglich ergänzt, wie folgt:
J.
Absatz 4, Ziffer 4 des 8. 7 wird aufgehoben und an Stelle desselben bestimmt:
Wände der Wohn- und Wirthschaftsgebände einschließlich der Viehställe,
insoweit sie an des Nachbars Grenze stehen oder gegenüber dieser
Grenze weniger als 2,25 Meter von derselben entfernt liegen, sind als
Brandmauern herzustellen. Brandmauern dieser Art dürfen keine
Oeffnungen erhalten, insoweit sie in geringerer Entfernung als 4,5 Me-
ter entweder der nicht massiven Wand oder der mit Oeffnungen ver-
sehenen massiven Wand eines nachbarlichen Gebäudes gegenüber stehen.
In einzelnen Fällen, wenn es die Vermögensumstände des Banherrn
oder die geringe Größe des Bauplatzes der Orts Polizeibehörde ange-
messen erscheinen lassen, kann von der Ausführung ganz massiver Brand-
mauern abgesehen werden; dann sind aber Fachwerkswände mit einer
mindestens einen halben Stein (12 Centimeter) starken soliden Vorlage
aus gebrannten Backsteinen oder aus Bruchsteinen mit vollgemauerten
Fugen aufzuführen.
1875. 23