Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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137) Das 8., 9., 10., 11., 12., 13 und 14. Stück des Reichs-Gesetzblattes 
enthalten unter 
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1051 
1058 
1060 
1061 
das Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in 
Elsaß-Lothringen, vom 8. Februar 1875; unter 
das Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit, vom 17. 
Februar 1875; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die einheitliche Benennung 
der Reichsgoldmünzen, vom 17. Februar 1875; unter 
den Auslieferungsvertrag zwischen dem deutschen Reiche und 
Belgien, vom 24. Dezember 1874; unter 
den Postvertrag zwischen Deutschland und Chile, vom 22. März 
1874; unter 
l die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder- 
landen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove 
nach Nieuwe Schans, vom 3. Juni 1874; unter 
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder- 
landen, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnver- 
bindung zwischen München-Gladbach und Antwerpen, vom 13. 
November 1874; unter 
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder- 
landen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel 
über Gennep nach Kleve und Wesel, vom 13. November 1874; 
unter 
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder- 
landen, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnver- 
bindung zwischen Dortmund und Enschede, vom 13. November 
1875; unter 
die Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs polni- 
scher eindrittel und einsechstel Thalerstücke, vom 26. Februar 
1875; unter 
die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kar- 
toffeln aus Amerika, sowie von Abfällen und Verpackungsmate- 
rial solcher Kartoffeln, vom 26. Februar 1875; unter