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Der Vorsitzende prüft mit Zuziehung der Schriftführer die Legitimationen
der erschienenen Mitglieder.
Für außerordentliche Synoden derselben Synodal-Periode (§F. 12 der Sy-
nodal-Ordnung) sind der Präsident und die Schriftführer der vorausgegangenen
Synode thätig (§. 6).
8. 2.
Sobald mindestens 24 legitimirte Mitglieder erschienen sind, macht der
Vorsitzende (§. 1) dem Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums An-
zeige, worauf das Erforderliche wegen Eröffnung der Synode (§. 14 der Sy-
nodal-Ordnung) angeordnet werden wird.
8. 3.
Bei der Eröffnung haben die Mitglieder der Synode das vorgeschriebene
feierliche Gelübde (§. 26 der Synodal-Ordnung), nachdem ihnen insgesammt
von dem Eröffnungskommissar die Gelöbnißformel vorgelesen worden ist, einzeln
mittelst der von jedem zu sprechenden Worte:
„Ich gelobe es vor Gott“
in die Hand des Kommissars abzulegen.
8. 4.
Mitglieder, welche nach der Eröffnung der Synode eintreffen, legen dem
gewählten Präsidenten (§. 6) ihre Legitimations-Urkunden vor und das Gelübde
(§. 3) in dessen Hand ab (§. 26 der Synodal-Ordnung).
II. Kommissare der Kirchen-Regierung.
§. 5.
Die von Uns abgeordneten Kommissare (§. 27 der Synodal-Ordnung),
welche der Landes-Synode namhaft gemacht werden, sind berechtigt, an allen
Verhandlungen der Synode in Plenum wie in den Ausschüssen ohne Stimm-
recht Theil zu nehmen und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.
III. Beamte der Synode.
Präsident, Vizepräsidenten, Schriftführer.
S. 6.
Nach der Eröffnung vollzieht jede ordentliche Landes-Synode die Wahlen