Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Der Vorsitzende prüft mit Zuziehung der Schriftführer die Legitimationen 
der erschienenen Mitglieder. 
Für außerordentliche Synoden derselben Synodal-Periode (§F. 12 der Sy- 
nodal-Ordnung) sind der Präsident und die Schriftführer der vorausgegangenen 
Synode thätig (§. 6). 
8. 2. 
Sobald mindestens 24 legitimirte Mitglieder erschienen sind, macht der 
Vorsitzende (§. 1) dem Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums An- 
zeige, worauf das Erforderliche wegen Eröffnung der Synode (§. 14 der Sy- 
nodal-Ordnung) angeordnet werden wird. 
8. 3. 
Bei der Eröffnung haben die Mitglieder der Synode das vorgeschriebene 
feierliche Gelübde (§. 26 der Synodal-Ordnung), nachdem ihnen insgesammt 
von dem Eröffnungskommissar die Gelöbnißformel vorgelesen worden ist, einzeln 
mittelst der von jedem zu sprechenden Worte: 
„Ich gelobe es vor Gott“ 
in die Hand des Kommissars abzulegen. 
8. 4. 
Mitglieder, welche nach der Eröffnung der Synode eintreffen, legen dem 
gewählten Präsidenten (§. 6) ihre Legitimations-Urkunden vor und das Gelübde 
(§. 3) in dessen Hand ab (§. 26 der Synodal-Ordnung). 
II. Kommissare der Kirchen-Regierung. 
§. 5. 
Die von Uns abgeordneten Kommissare (§. 27 der Synodal-Ordnung), 
welche der Landes-Synode namhaft gemacht werden, sind berechtigt, an allen 
Verhandlungen der Synode in Plenum wie in den Ausschüssen ohne Stimm- 
recht Theil zu nehmen und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
III. Beamte der Synode. 
Präsident, Vizepräsidenten, Schriftführer. 
S. 6. 
Nach der Eröffnung vollzieht jede ordentliche Landes-Synode die Wahlen
	        
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