Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

KRegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisc nach. 
Nummer 11. Weimar. 28. März 1875. 
8 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
ertheilen unter Zustimmung der Landes-Synode nachstehende 
Geschäftsordnung 
für die 
Landes-Synode der evangelischen Landeskirche des Großherzogthums. 
I. Eröffnung der Tandes-Synode. 
8. 1. 
Sobald durch landesfürstliche Verordnung die Landes-Synode einberufen 
ist (S. 14 der Synodal-Ordnung), haben sich die Mitglieder derselben nach 
dem der Eröffnung vorausgehenden Gottesdienst zu der bestimmten Zeit an 
dem bestimmten Ort, versehen mit den ihnen ausgestellten Legitimations-Ur- 
kunden (§. 10 der Synodal-Ordnung), zu versammeln. Das älteste Mitglied 
führt den Vorsitz, bis die Wahl des Präsidenten, die zwei jüngsten Mitglieder 
übernehmen die Schriftführung, bis die Wahl der Schriftführer (§8. 6, 46) 
erfolgt ist. 
1875. 24