KRegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisc nach.
Nummer 11. Weimar. 28. März 1875.
8 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
ertheilen unter Zustimmung der Landes-Synode nachstehende
Geschäftsordnung
für die
Landes-Synode der evangelischen Landeskirche des Großherzogthums.
I. Eröffnung der Tandes-Synode.
8. 1.
Sobald durch landesfürstliche Verordnung die Landes-Synode einberufen
ist (S. 14 der Synodal-Ordnung), haben sich die Mitglieder derselben nach
dem der Eröffnung vorausgehenden Gottesdienst zu der bestimmten Zeit an
dem bestimmten Ort, versehen mit den ihnen ausgestellten Legitimations-Ur-
kunden (§. 10 der Synodal-Ordnung), zu versammeln. Das älteste Mitglied
führt den Vorsitz, bis die Wahl des Präsidenten, die zwei jüngsten Mitglieder
übernehmen die Schriftführung, bis die Wahl der Schriftführer (§8. 6, 46)
erfolgt ist.
1875. 24