Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

73 
Regierungs Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachse n·= Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 16. April 1875. 
— ———— — 1 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
41] I. In Uebereinstimmung mit den Vorschriften in §. 4 unter 1 der durch 
Beschluß des Bundesraths erfolgten Bekanntmachung vom 5. dieses Monats, 
die Prüfung der Apotheker betreffend (S. 167 flg. des Centralblatts für das 
deutsche Reich vom 12. dieses Monats No. 11) wird hierdurch verordnet: 
Vom 1. Oktober dieses Jahres ab ist der Nachweis der erforderlichen 
wissenschaftlichen Vorbildung der Apothekerlehrlinge hinfort zu führen durch das 
von der zuständigen Prüfungs-Kommission für einjährig Freiwillige (§. 149 der 
Militär-Ersatz-Instrunktion vom 26. März 1868) oder von einer als berechtigt 
anerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatorischer Lehrgegenstand ist, 
ausgestellte wissenschaftliche Befähigungszeugniß für den einjährig freiwilligen 
Militärdienst. Wer dieses Zeugniß von einer anderen als berechtigt anerkannten 
Schule erhalten hat, muß außerdem auf Grund der bei einer der erstgedachten 
Lehranstalten im Latein abgelegten besonderen Prüfung nachweisen, daß er in 
diesem Gegenstande die Kenntnisse eines Schülers besitzt, welcher die Sekunda 
der Anstalt ein Jahr hindurch mit Erfolg besucht hat. 
Die letztgedachte Vorschrift gilt auch für denjenigen, welcher von der zu- 
ständigen Prüfungs-Kommission für einjährig Freiwillige das erwähnte Befähi- 
gungszengniß erlangt hat, jedoch im Latein nicht geprüft worden ist. 
Den Großherzoglichen Amtsphysikern liegt es hiernach ob, vor Ausstellung 
des nach §. 129 unter 1 der Medizinal-Ordnung erforderten Fähigkeitszeug- 
nisses als Apothekerlehrling, sich durch Einsicht der von dem betreffenden Be- 
1875. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.