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Regierungs Blat
für das
Großherzogthum
Sachse n·= Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 16. April 1875.
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Ministerial-Bekanntmachungen.
41] I. In Uebereinstimmung mit den Vorschriften in §. 4 unter 1 der durch
Beschluß des Bundesraths erfolgten Bekanntmachung vom 5. dieses Monats,
die Prüfung der Apotheker betreffend (S. 167 flg. des Centralblatts für das
deutsche Reich vom 12. dieses Monats No. 11) wird hierdurch verordnet:
Vom 1. Oktober dieses Jahres ab ist der Nachweis der erforderlichen
wissenschaftlichen Vorbildung der Apothekerlehrlinge hinfort zu führen durch das
von der zuständigen Prüfungs-Kommission für einjährig Freiwillige (§. 149 der
Militär-Ersatz-Instrunktion vom 26. März 1868) oder von einer als berechtigt
anerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatorischer Lehrgegenstand ist,
ausgestellte wissenschaftliche Befähigungszeugniß für den einjährig freiwilligen
Militärdienst. Wer dieses Zeugniß von einer anderen als berechtigt anerkannten
Schule erhalten hat, muß außerdem auf Grund der bei einer der erstgedachten
Lehranstalten im Latein abgelegten besonderen Prüfung nachweisen, daß er in
diesem Gegenstande die Kenntnisse eines Schülers besitzt, welcher die Sekunda
der Anstalt ein Jahr hindurch mit Erfolg besucht hat.
Die letztgedachte Vorschrift gilt auch für denjenigen, welcher von der zu-
ständigen Prüfungs-Kommission für einjährig Freiwillige das erwähnte Befähi-
gungszengniß erlangt hat, jedoch im Latein nicht geprüft worden ist.
Den Großherzoglichen Amtsphysikern liegt es hiernach ob, vor Ausstellung
des nach §. 129 unter 1 der Medizinal-Ordnung erforderten Fähigkeitszeug-
nisses als Apothekerlehrling, sich durch Einsicht der von dem betreffenden Be-
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