Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Regierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 14. Weimar. 25. April 1875. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(51|] I. In dem Central-Blatt für das deutsche Reich Jahrgang lII Nr. 7, 
Seite 123 hat der Reichskanzler die zur Ausführung des Gesetzes über Marken- 
schutz vom 30. November 1874 (Reichsgesetz-Blatt Seite 143), welches mit 
dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft tritt, von dem Bundesrathe erlassenen 
Bestimmungen mittelst nachstehender Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht: 
Bekanntmachung 
der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
Markenschutz vom 30. November 1874. 
Die nachfolgenden 
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz 
sind vom Bundesrathe erlassen worden. 
1. 
In dem Handelsregister wird eine besondere Abtheilung für die Ein- 
tragung der Waarenzeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregister“ führt. 
Das Zeichenregister umfaßt fünf Spalten. Sie sind bestimmt: 
1) für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts 
ihrer Hauptniederlassung, sowie der Stelle, an welcher die Firma im 
Handelsregister eingetragen steht; 
2) für die Angabe von Tag und Stunde der Anmeldung; 
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