Regierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 14. Weimar. 25. April 1875.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(51|] I. In dem Central-Blatt für das deutsche Reich Jahrgang lII Nr. 7,
Seite 123 hat der Reichskanzler die zur Ausführung des Gesetzes über Marken-
schutz vom 30. November 1874 (Reichsgesetz-Blatt Seite 143), welches mit
dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft tritt, von dem Bundesrathe erlassenen
Bestimmungen mittelst nachstehender Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß
gebracht:
Bekanntmachung
der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
Markenschutz vom 30. November 1874.
Die nachfolgenden
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz
sind vom Bundesrathe erlassen worden.
1.
In dem Handelsregister wird eine besondere Abtheilung für die Ein-
tragung der Waarenzeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregister“ führt.
Das Zeichenregister umfaßt fünf Spalten. Sie sind bestimmt:
1) für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts
ihrer Hauptniederlassung, sowie der Stelle, an welcher die Firma im
Handelsregister eingetragen steht;
2) für die Angabe von Tag und Stunde der Anmeldung;
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