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aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und, wenn solche nicht vorhanden sind,
an die Seitenverwandten bis zu Bruders= oder Schwester-Kindern einschlüssig.
Wenn der Verstorbene Verwandte in auf= und absteigender Linie oder in
der Seitenlinie bis zu dem gedachten Grade nicht hinterläßt, gehen die Be-
gräbnißgelder der Pensions-Anstalt zu Gute, es wäre denn, daß der Nachlaß
des Verstorbenen die Beerdigungskosten nicht decken könnte. In diesem Falle
tritt zwar die Verbindlichkeit der Penfions-Anstalt ein, bis zur Höhe der ein-
gezahlten Antrittsgelder zu den Begräbnißkosten beizutragen, es erwächst der-
selben dann aber auch ein Recht auf den Nachlaß.
8. 8.
Höhe der Pension.
Die Höhe der jährlichen Pension richtet sich nach den Mitteln der Pen-
sions-Anstalt und wird auch für die gegenwärtigen Witwen und Waisen bis
auf Weiteres auf zweihundert Mark festgestellt.
8. 9.
Penfionsberechtigte.
Unter den Hinterlassenen verstorbener Mitglieder (vergl. §. 1) haben An-
spruch auf Pension (vergl. §§. 6 und 8):
a) die Witwen auf Lebenszeit;
b) in Ermangelung einer Witwe die ehelichen Kinder bis zum erfüll-
ten achtzehnten Lebensjahre.
§. 10.
Beginn und Aufhören der Pension.
Der Pensionsbezug beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Monats,
in welchem die Gnadenzeit abläuft, und endet mit Ablauf desjenigen Monats,
in welchem die Witwe verstorben ist, oder die Kinder das 18. Lebensjahr
vollendet haben, oder eine der in §. 15 unter 1 bis 3 gedachten Thatsachen
eingetreten ist.
§. 11.
Witwen-Pension.
Die Pensions-Quote wird den betheiligten Witwen auf Grund von
Lebenszeugnissen, welche der Gemeindevorstand ihres Wohnorts unentgeltlich