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auszustellen hat, in zwei halbjährigen Raten, zum 1. April und zum 1. Okto-
ber jeden Jahres, ausgezahlt, und zwar zum ersten Termin soviel, als auf die
bis dahin verflossene Zeit entfällt, fernerhin aber jedesmal die Hälfte der für
das ganze Jahr bestimmten Pension, sofern nicht schon vorher der Pensions-
bezug geendet hat (vergl. §. 10).
§. 12.
Waisenpension.
Ist eine Witwe nicht vorhanden, oder verstirbt dieselbe pensionsberechtigt,
oder verliert dieselbe ihre Pensionsberechtigung (vergl. §. 15, Ziffer 1 und 3),
so geht die Pension auf die ehelichen Kinder (vergl. 8. 9 lit. b.) über, solange
diese im pensionsfähigen Alter stehen.
Die Zahlung der Pension für die zu solcher berechtigten Kinder erfolgt
auf ein von dem Gemeindevorstand des Wohnorts derselben unentgeltlich aus-
zustellendes Lebenszeugniß und geschieht an deren Altersvormund, welcher sich
als solcher bei dem Empfange der ersten Pensions-Rate ausweisen muß. Die
Ratenzahlungen sind die im §. 11 bestimmten.
§. 13.
Zusammentreffen der Witwe mit Kindern aus verschiedenen Eben.
Für den Fall, daß eine Witwe mit pensionsfähigen Kindern des Ver-
storbenen aus früheren Ehen zusammentrifft, soll die Pension der Witwe allein
zufallen, wenn und solange sie auch bei diesen Kindern Mutterstelle vertritt;
im entgegengesetzten Falle soll die Pension zwischen der Witwe und den sämmt-
lichen pensionsfähigen Kindern des Verstorbenen aus seinen verschiedenen Ehen
nach Köpfen vertheilt werden.
§. 14.
Genuß der Pension außerhalb des Landes.
Die Pension kann auch außerhalb des Großherzogthums bezogen wer-
den, es ist jedoch bei Erhebung jeder Pensions-Rate von dem Empfangsberechtig-
ten ein von der Orts-Polizeibehörde des Wohnortes glaubwürdig ausgestelltes
Lebenszeugniß beizubringen.