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[71] HI. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem am 1. Juli
d. J. in Kraft tretenden Statut für den Knappschafts-Verein des derzeitigen
Bergamtsbezirks Eisenach, welcher in Eisenach seinen Sitz erhält, unter Ver—
leihung der juristischen Persönlichkeit und der Rechte einer milden Stiftung
an den gedachten Verein landesfürstliche Bestätigung gnädigst ertheilt haben,
so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. Juni 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
I72) III. Nachdem laut Bekanntmachung des Reichskanzlers d. d. Berlin,
7. Juni 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 247) der Bundesrath auf Grund
des Artikels 8 des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 bestimmt hat,
daß vom 1. Juli 1875 ab
a) die Halbguldenstücke süddeutscher Währung und
b) die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Funfzehn-
kreuzerstücke deutschen Gepräges
nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und außer den mit der Ein-
lösung in den Monaten Juli, August, September und Oktober dieses Jahres
beauftragten Kassen der betreffenden Staaten Niemand verfpflichtet ist, diese
Münzen in Zahlung zu nehmen, machen wir hierauf aufmerksam und fordern
zugleich diejenigen Großherzoglichen Kassestellen, bei welchen jene Halbgul-
denstücke bisher ausnahmsweise in Zahlung anzunehmen waren (Ministerial-
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858, Reg.-Blatt v. J. 1859 Seite
1 folg.) hierdurch auf, die bei ihnen am 1. Juli d. J. vorhandenen Halb-
guldenstücke süddeutscher Währung in der ersten Hälfte desselben Monats an
die Großherzogliche Hauptstaatskasse hier gegen Werthsersatz abzuliefern, vom
1. Juli d. J. an aber diese Münzen in keinem Falle weiter in Zahlung an-
zunehmen.
Weimar am 14. Juni 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.