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8. 76.
Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland
erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjenigen Geburten
und Sterbefälle, sowic für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschlie-
Hungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften die-
ses Gesetzes nicht zuständig, dagegen nach dem bestehenden Recht die Zustän-
digkeit des Geistlichen begründet ist.
Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist
unter dem bestehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem
Inkrafttreten jenes Gesetzes maßgebend war.
§. 76.
In streitigen Ehe= und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen Gerichte
ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu
einem Glaubensbekenntniß bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt.
§. 77.
Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten.
von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des
Bandes der Ehe auszusprechen.
Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf bestän-
dige Treunung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wie-
dervereinigung der getrennten Ehegatten nicht stattgefunden hat, jeder derselben
auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im
ordentlichen Prozeßverfahren beantragen.
8. 78.
Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses
Gesetz daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über Zulässig—
keit der Klage anhängig geworden sind, werden von dem mit der Sache be—
faßten Gericht bis zur rechtskräftigen Eutscheidung nach Maßgabe der bisher
geltenden Gesetze durchgeführt.
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige
Trennung von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden,
1875. 61