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8. 4.
Für Format und Gestalt der Registerauszüge (§§. 8, 15 Abs. 2. des
Gesetzes) sind die Formulare A. a., B. b., C. c. maßgebend.
8. 5.
Ueber die erfolgte Eheschließung ist die in 8. 54 Abs. 2 des Gesetzes
vorgeschriebene Bescheinigung nach Formular D. auszustellen.
Das Aufgebot, welches nach §. 44 des Gesetzes der Eheschließung vorher-
gehen soll, ist nach Formular E. anzuordnen.
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor
dem Standesbeamten eines anderen Orts (§. 43 des Gesetzes) nebst der in
diesem Fall auszustellenden Bescheinigung (§. 49 des Gesetzes) ist nach For-
mular F. zu ertheilen.
§. 6.
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach §. 8 des Gesetzes den
Gemeinden kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen.
8. 7.
Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung der Vordrucke
in den Formularen A. bis F. den Standesbeamten an die Hand zu geben,
sind denselben, sowie ihren Stellvertretern, je zwei der Muster folgender Akte
mitzutheilen:
A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund
der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1,
der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A.2,
der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen
Person, A. 3.