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Gebührentarif.
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe
oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.
II. An Gebühren kommen zum Ansatz:
1) für Vorlegung der Register zur Einsicht, und
zwar für jeden Jahrgang
für mehrere Jahrgange asemnen icdoch **
stens
2) für die schriftliche Ernöchtigung nach 6. 43
und für jeden beglaubigten Auszug aus den
Registern mit Einschluß der Schreibgebühren
Bezieht sich der Auszug auf mehrere Ein-
tragungen und erfordert derselbe das Nach-
schlagen von mehr als einem Jahrgange der
Register, für jeden weiter nachzuschlagenden
Jahrgang noch
jedoch zusammen höchstens
eine halbe Mark,
ein und eine halbe Mark,
eine halbe Mark.
eine halbe Mark,
zwei Mark.