Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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solche Münzen süddeutscher Währung im Großherzogthume Sachsen in bedeu— 
tenderem Maße bisher umliefen, die nachbenannten Kassestellen: 
die Großherzoglichen Rechnungsämter zu Kaltennordheim, Ostheim 
und Tiefenort, 
die Großherzogliche Forstgeldereinnahme zu Zillbach und 
die Großherzogliche Steuerreceptur zu Remda 
beauftragt sind, diese Münzen, obgleich sie nicht die Natur eines allgemeinen 
gesetzlichen Zahlungsmittels im Großherzogthume haben, deren Umlauf als 
Zahlungsmittel aber im Großherzogthume und was die Sechs-, Drei- und 
Einkreuzerstücke betrifft, in den betreffenden Grenzbezirken nach der Verordnung 
vom 17. November 1840 gestattet war, in Beträgen von Sieben Kreuzern 
und dem Vielfachen, davon in der Zeit 
vom 3. Januar bis mit 14. Februar 1876 
zu ihrem gesetzlichen Werthe (Artikel 14 8. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juli 
1873) sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichs= bezüglich Landes- 
münzen umgewechselt werden. 
Zugleich fordern wir die übrigen Großherzoglichen Kassestellen, bei wel- 
chen die 
Guldenstücke 
süddeutscher Währung bisher ausnahmsweise in Zahlung anzunehmen waren 
(Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858, Regierungsblatt vom 
Jahre 1859, Seite 1 flg.), hierdurch auf, die bei ihnen am 1. Januar 1876 
vorhandenen dergleichen Guldenstücke im Laufe des Monats Januar 1876 an 
die Großherzogliche Hauptstaatskasse hier mit abzuliefern, vom 1. Januar 
1876 an aber Münzen der süddeutschen Währung überhaupt in keinem Falle 
weiter in Zahlung anzunehmen. « 
Weimar am 13. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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