553
solche Münzen süddeutscher Währung im Großherzogthume Sachsen in bedeu—
tenderem Maße bisher umliefen, die nachbenannten Kassestellen:
die Großherzoglichen Rechnungsämter zu Kaltennordheim, Ostheim
und Tiefenort,
die Großherzogliche Forstgeldereinnahme zu Zillbach und
die Großherzogliche Steuerreceptur zu Remda
beauftragt sind, diese Münzen, obgleich sie nicht die Natur eines allgemeinen
gesetzlichen Zahlungsmittels im Großherzogthume haben, deren Umlauf als
Zahlungsmittel aber im Großherzogthume und was die Sechs-, Drei- und
Einkreuzerstücke betrifft, in den betreffenden Grenzbezirken nach der Verordnung
vom 17. November 1840 gestattet war, in Beträgen von Sieben Kreuzern
und dem Vielfachen, davon in der Zeit
vom 3. Januar bis mit 14. Februar 1876
zu ihrem gesetzlichen Werthe (Artikel 14 8. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juli
1873) sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichs= bezüglich Landes-
münzen umgewechselt werden.
Zugleich fordern wir die übrigen Großherzoglichen Kassestellen, bei wel-
chen die
Guldenstücke
süddeutscher Währung bisher ausnahmsweise in Zahlung anzunehmen waren
(Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858, Regierungsblatt vom
Jahre 1859, Seite 1 flg.), hierdurch auf, die bei ihnen am 1. Januar 1876
vorhandenen dergleichen Guldenstücke im Laufe des Monats Januar 1876 an
die Großherzogliche Hauptstaatskasse hier mit abzuliefern, vom 1. Januar
1876 an aber Münzen der süddeutschen Währung überhaupt in keinem Falle
weiter in Zahlung anzunehmen. «
Weimar am 13. Dezember 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.