Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
II41) IV. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung im Regierungs-Blatt 
vom 6. Juli 1871 (S. 128) wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß für die nach § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1872 zur 
Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 
1870 (Reg.-Blatt von 1872 S. 46) von dem Staats-Ministerium, Departe- 
ment des Innern, zu ernennende Kommission zur Ausübung der von dem 
Großherzogthum unmittelbar übernommenen Funktionen des Landarmenver- 
bandes 
der Großherzogliche Regierungsrath Genast, zu Weimar, 
vom 1. Januar 1876 ab als Kommissar, unter gleichzeitiger Entbindung des 
Großh. Geheimen Regierungsraths Hildebrandt von diesen Funktionen, ernannt 
worden ist, und daß 
der Großherzogliche Ministerial-Sekretär Aulhorn daselbst, 
als Stellvertreter des Kommissars, sowie gleichzeitig zur Besorgung der vor- 
kommenden Sekretariatsgeschäfte bestimmt bleibt. 
Weimar am 27. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
I142) V. Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 17. d. Mts. wird hier- 
durch zur Nachachtuug für den Bereich des Amtsbezirks Ostheim mit Aus-